Ziviltrauung Schweiz: Komplett-Guide zum Ehevorbereitungsverfahren
Aktualisiert: Mai 2026 · 14 Min. Lesezeit · Quellen: ch.ch, Bundesamt für Justiz, kantonale Zivilstandsämter
In der Schweiz ist die Ziviltrauung der einzige rechtsverbindliche Akt einer Eheschliessung — eine kirchliche oder freie Trauung allein hat keine juristische Wirkung. Bevor ihr heiraten könnt, müsst ihr das sogenannte Ehevorbereitungsverfahren durchlaufen. Dieser Guide erklärt jeden Schritt: welche Dokumente ihr braucht, welche Fristen das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgibt, was Ziviltrauungen in welchem Kanton kosten und welche Besonderheiten für binationale Paare gelten.
Rechtsgrundlage: Die Ehe in der Schweiz ist in Art. 90–103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) geregelt. Das Vorverfahren beruht auf Art. 98 ff. ZGB, die Fristen auf Art. 100 ZGB, die Namensführung auf Art. 160 ZGB.
[3]
Voraussetzungen
1. Wer darf in der Schweiz heiraten?
Bevor das Vorverfahren überhaupt starten kann, müssen beide Verlobte die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen:[1][4]
- Volljährigkeit: Beide Verlobte müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Urteilsfähigkeit: Beide müssen geistig in der Lage sein, die Tragweite einer Eheschliessung zu erfassen.
- Nicht verheiratet, nicht in eingetragener Partnerschaft: Eine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft muss zuerst rechtskräftig aufgelöst sein.
- Keine enge Verwandtschaft: Eine Ehe zwischen nahen Verwandten (Geschwister, Eltern-Kind, Adoptiveltern-Adoptivkind) ist nicht zulässig.
- Rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz: Ausländische Verlobte müssen ihren Aufenthalt in der Schweiz rechtmässig nachweisen können.
Seit dem 1. Juli 2022 steht die Zivilehe in der Schweiz allen Paaren offen — also auch gleichgeschlechtlichen Paaren.[4]
Schritt 1
2. Termin beim Zivilstandsamt reservieren
Das Vorverfahren wird beim Zivilstandsamt eingeleitet, das für den Wohnsitz eines der beiden Verlobten zuständig ist.[1] Die Trauung selbst kann später an einem anderen Zivilstandsamt stattfinden — dazu mehr in Schritt 5.
Wie früh reservieren?
- Kanton Bern: Reservation bis zu einem Jahr im Voraus möglich.[7]
- Basel-Stadt: Online-Reservation von 12 Monaten bis 2 Monate vor dem Wunschdatum.[8]
- Stadt Zürich: Paare mit Schweizer Pass reservieren rund 3 Monate vor dem Wunschdatum telefonisch; Paare mit ausländischem Pass über das Online-Kontaktformular.[6]
Beliebte Trauungstermine (Mai bis September, Freitag- und Samstagstermine) sind in den grossen Städten oft schon 6–12 Monate vorher vergeben. Wer sich auf ein bestimmtes Datum oder eine spezielle Aussentrauung festlegt, sollte möglichst früh reservieren.
Tipp: Die Reservation des Trautermins ist nicht dasselbe wie der Abschluss des Vorverfahrens. Auch wenn der Termin steht, müsst ihr die Dokumente rechtzeitig einreichen und persönlich erscheinen, sonst kann das Vorverfahren nicht abgeschlossen werden.
Schritt 2
3. Dokumente zusammenstellen
Welche Dokumente verlangt werden, hängt von der Situation der Verlobten ab. Eine wichtige Regel gilt aber für alle: Die Dokumente dürfen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein.[1]
3a. Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz
- Gültige Identitätskarte oder Pass (beide Verlobten).[6]
- Wohnsitzbescheinigung, falls ihr ausserhalb des Zuständigkeitskreises des Zivilstandsamts wohnt.[6]
- Personenstandsdokumente (Angaben zu Geburt, Geschlecht, Name, Abstammung, Zivilstand und Bürgerrecht). Diese kann das Zivilstandsamt in der Regel selbst über das nationale Personenstandsregister Infostar abrufen.[1]
3b. Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland
- Identitätskarte oder Pass.
- Aktuelle Wohnsitzbescheinigung des Wohnsitzlandes.
- Personenstandsdokumente, falls vom Zivilstandsamt nicht über Infostar abrufbar.
- Die Erklärung über die Ehevoraussetzungen kann bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland unterzeichnet werden.[1]
3c. Ausländische Verlobte (binational oder beide ausländisch)
Für ausländische Verlobte ist der Aufwand am grössten. Plant für die Beschaffung, Beglaubigung und Übersetzung der Dokumente 2 bis 6 Monate Vorlauf ein.[10]
- Gültiger Pass.
- Aufenthaltsbestätigung (Ausländerausweis, Visum oder anderer rechtmässiger Aufenthaltstitel in der Schweiz).[6]
- Geburtsurkunde im Original (mit Angaben zu beiden Elternteilen), je nach Herkunftsland mit Apostille (Haager Übereinkommen) oder konsularischer Legalisation.[10]
- Ledigkeitsbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung über die Auflösung der letzten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft.[1]
- Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes (sofern dort ausgestellt) — bestätigt, dass nach Heimatrecht kein Ehehindernis besteht.[10]
- Falls schon einmal verheiratet: rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Ehepartners.
- Beglaubigte Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch). Manche Kantone akzeptieren auch Englisch — vorher mit dem Zivilstandsamt klären.[10]
Wichtig — Apostille vs. Legalisation: Hat das Herkunftsland das Haager Apostille-Übereinkommen ratifiziert, genügt eine Apostille der zuständigen Behörde des Heimatlandes. Andernfalls ist eine konsularische Legalisation durch die Schweizer Vertretung im Heimatland nötig. Das Zivilstandsamt kann zusätzlich verlangen, dass Dokumente durch die Schweizer Botschaft geprüft werden — dafür wird ein Kostenvorschuss erhoben.
[10]
3d. Bei Voreheschliessungen
- Rechtskräftiges Scheidungsurteil (mit Rechtskraftbescheinigung) oder gerichtliche Ungültigerklärung der früheren Ehe.
- Bei verwitweten Verlobten: Sterbeurkunde des früheren Ehepartners.
- Eingetragene Partnerschaft: Auflösungsurteil oder Sterbeurkunde der früheren Partnerperson.
- Ausländische Urteile müssen in der Schweiz anerkennungsfähig sein — bei Zweifeln klärt das Zivilstandsamt die Anerkennung.[1]
3e. Mit gemeinsamen Kindern
- Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder.
- Falls die Kinder vor der Ehe geboren wurden und ihr durch die Eheschliessung die elterliche Sorge oder den Familiennamen anpassen wollt, klärt das Zivilstandsamt das Verfahren.
Schritt 3
4. Persönliches Erscheinen und Erklärung unterzeichnen
Beide Verlobte müssen gemeinsam und persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt erscheinen.[1] Dort wird:
- Die Identität aller Beteiligten geprüft.
- Die «Erklärung über die Voraussetzungen der Ehe» ausgefüllt und unterzeichnet. Mit dieser Erklärung bestätigen beide Verlobte, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und dass die Eheschliessung freiwillig erfolgt.[1]
- Allenfalls eine erste Namenserklärung (gemeinsamer Familienname oder beide Namen behalten) entgegengenommen — siehe Abschnitt 8.
Wenn ein Verlobter im Ausland wohnt, kann die Erklärung bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland unterzeichnet werden. Sie wird dann auf diplomatischem Weg an das Schweizer Zivilstandsamt übermittelt.[1]
Was, wenn ein Verlobter krank ist? Ist ein Verlobter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu erscheinen, kann der Zivilstandsbeamte den Termin verschieben oder ausnahmsweise zu der erkrankten Person fahren. Im Notfall (Lebensgefahr) kann nach Art. 101 ZGB sogar die Trauung selbst sofort durchgeführt werden, wenn ein ärztliches Zeugnis vorliegt.
[3]
Schritt 4
5. Wartezeit nach Art. 100 ZGB einhalten
Sobald das Zivilstandsamt das Vorverfahren abgeschlossen hat, gilt der wichtigste gesetzliche Termin-Korridor des ganzen Verfahrens:
- 📌 Frühestens 10 Tage nach Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens darf die Trauung stattfinden.
- 📌 Spätestens 3 Monate nach dieser Mitteilung muss geheiratet werden — sonst läuft das Vorverfahren ab und das Verfahren beginnt von vorn.
Diese Fristen sind im Art. 100 ZGB festgehalten.[3][9]
Plant deshalb realistisch: Reicht ihr die Unterlagen drei Monate vor dem Wunschdatum ein, ist der Zeitpuffer eng. Sicherer ist es, das Vorverfahren 6–8 Wochen vor dem Wunschdatum abzuschliessen. So bleibt genügend Reserve, falls Dokumente nachgefordert werden.
Achtung Ausnahmen: Bei drohender Todesgefahr kann der Zivilstandsbeamte gemäss Art. 101 Abs. 3 ZGB die 10-Tage-Frist verkürzen oder die Trauung sofort vornehmen, sofern ein ärztliches Zeugnis vorliegt.
[9]
Schritt 5
6. Die Trauung
Trauzeugen
- Zwei Trauzeugen sind zwingend vorgeschrieben.[4]
- Beide müssen volljährig (18+) und urteilsfähig sein.[7]
- Beide müssen einen gültigen amtlichen Ausweis mitbringen (Pass oder Identitätskarte).[7]
- Verwandte oder Freunde sind erlaubt — es gibt keine gesetzliche Einschränkung der Beziehung.
- Habt ihr keine geeigneten Trauzeugen, stellen einige Zivilstandsämter gegen Gebühr welche zur Verfügung (z. B. Genf: CHF 50 pro Trauzeuge[11]).
Ablauf der Zeremonie
- Die Trauung ist ein öffentlicher Akt — Gäste dürfen anwesend sein, soweit der Raum es erlaubt.[4]
- Der Zivilstandsbeamte begrüsst, prüft die Identität und führt durch die Zeremonie.
- Beide Verlobte erklären einzeln ihren Ehewillen mit «Ja».
- Brautpaar und beide Trauzeugen unterzeichnen das Eheregister beziehungsweise die Heiratsurkunde.[4]
- Im Anschluss erhält das Paar den Familienausweis (in der Romandie: Certificat de famille).[4]
- Die eigentliche Zeremonie dauert in der Regel 15–30 Minuten; in manchen Städten gibt es bewusst kürzere oder längere Formate zur Wahl.
Sprache der Trauung
Die Trauung erfolgt grundsätzlich in der Amtssprache des Trauungskantons (Deutsch, Französisch oder Italienisch). Bei Verlobten, die diese Sprache nicht beherrschen, kann das Zivilstandsamt einen amtlich beeidigten Dolmetscher beiziehen — die Kosten dafür tragen die Verlobten.
Trauung am Wunschort (externe Trauungslokale)
Die Trauung muss nicht zwingend im Trausaal des Zivilstandsamts stattfinden. Fast alle Kantone bieten externe Trauungslokale an: historische Gebäude, Schlösser, Seeufer-Hotels oder besondere Orte (z. B. Schloss Jegenstorf BE, Schloss Meggenhorn LU, LAC Lugano). Voraussetzung ist, dass der Ort vom Kanton bewilligt ist; die Gebühr für eine externe Trauung liegt je nach Lokal zwischen CHF 160 und über CHF 650.[12][11]
7. Kosten der Ziviltrauung — Übersicht nach Kantonen
Die Kosten setzen sich aus drei Posten zusammen: Gebühr für das Vorverfahren, Gebühr für die Trauung selbst und allfällige Zuschläge (Samstag, Aussentrauung, Dokumente). Schweizweit liegt der Standardfall (Trauung im Trausaal, Werktag, Schweizer Bürger) bei CHF 300–400.[1][4]
| Stadt / Kanton |
Standardpaket (Trausaal, Werktag) |
Aufpreis externe Trauung |
Aufpreis Samstag |
| Zürich |
ab CHF 255 (Stadthaus)[6] |
auf Anfrage je Lokal |
auf Anfrage |
| Bern (Region BE-Mittelland) |
im Bereich CHF 300–400[7] |
Aufpreis je Lokal (z. B. Schloss Jegenstorf) |
Aufpreis (genaue Höhe beim Amt erfragen) |
| Basel-Stadt |
Berechnung im Online-Buchungsvorgang[8] |
je Lokal |
Aufpreis |
| Luzern |
CHF 250–320 (Gütschwald: gratis)[13] |
+ CHF 270 Portraitsaal Rathaus + CHF 160 Schloss Meggenhorn |
nur Werktage |
| Genf |
CHF 150 Vorverfahren + CHF 125 Trauung + CHF 30 Heiratsurkunde[11] |
+ CHF 650 für besondere Lokale |
Sa-Vormittag nur für Genfer Wohnsitz |
| Lausanne (VD) |
Vorverfahren CHF 250–500 + Trauung CHF 100–180 + CHF 40 Familienschein[14] |
je Lokal |
Aufpreis |
| Lugano / Tessin |
CHF 300–400[15] |
Aufpreis |
Aufpreis |
Zusatzkosten bei ausländischen Verlobten: Müssen ausländische Dokumente durch die Schweizer Vertretung im Heimatland geprüft werden, verlangt das Zivilstandsamt einen
Kostenvorschuss. In Genf liegt dieser je nach Herkunftsland und Person bei
CHF 300–2'000.
[11]
8. Namensführung nach der Ehe (Art. 160 ZGB)
Seit der Revision des Namensrechts am 1. Januar 2013 behält jeder Ehepartner standardmässig seinen eigenen Ledigennamen (Art. 160 Abs. 1 ZGB).[16] Es gibt drei Varianten:
- Beide behalten ihren Namen: Standardlösung, keine Erklärung nötig.
- Gemeinsamer Familienname: Mit Erklärung beim Zivilstandsamt wird entweder der Ledigenname der Frau oder des Manns zum gemeinsamen Familiennamen.
- Allianzname (inoffiziell): Der Ehepartner, der den Namen des anderen annimmt, kann seinen Ledigennamen mit Bindestrich vor- oder nachstellen («Müller-Schmid»). Dieser Allianzname ist kein amtlicher Name und wird nicht im Zivilstandsregister geführt — er erscheint aber im Pass und in der ID.[16]
Amtliche Doppelnamen (also einen offiziellen, mit Bindestrich verbundenen Namen für eine Person) gibt es seit 2013 nicht mehr. Bestehende Doppelnamen aus früherem Recht bleiben gültig.[16]
Bürgerrecht: Die Heirat ändert das Schweizer Bürgerrecht nicht automatisch. Ein ausländischer Ehepartner kann die erleichterte Einbürgerung nach drei Jahren Ehe und mindestens fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz beantragen.[1]
9. Häufige Stolpersteine
Dokumente sind älter als 6 Monate
Das Zivilstandsamt darf abgelaufene Dokumente in der Regel nicht akzeptieren. Wer Geburtsurkunden oder Ledigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland besorgen muss, sollte das frühestens 4 Monate vor dem geplanten Vorverfahren tun, nicht früher.[1]
Apostille fehlt oder ist falsch ausgestellt
Apostillen werden im Herkunftsland von einer ganz bestimmten Behörde ausgestellt (oft das Justizministerium, manchmal das Aussenministerium). Eine Apostille von der falschen Stelle wird vom Schweizer Zivilstandsamt zurückgewiesen. Klärt vorab bei der zuständigen Stelle im Heimatland oder bei der Schweizer Vertretung dort.[10]
Übersetzung nicht beglaubigt
Eine private oder maschinelle Übersetzung reicht nicht. Verlangt wird eine Übersetzung durch eine in der Schweiz zugelassene beeidigte Übersetzerin oder einen beeidigten Übersetzer, mit Stempel und Unterschrift.[10]
Ausländisches Scheidungsurteil nicht in der Schweiz anerkannt
Bevor ein zuvor im Ausland geschiedener Verlobter erneut heiraten kann, muss die Scheidung in der Schweiz anerkannt sein. Das Zivilstandsamt prüft das im Vorverfahren — bei komplexen Fällen kann dies mehrere Wochen zusätzlich dauern.
Termin im Trausaal verpasst die 3-Monats-Frist
Wer das Vorverfahren z. B. im Januar abschliesst, aber den Wunschtermin erst im Juni hat, läuft in die 3-Monats-Frist (Art. 100 ZGB). In diesem Fall muss das Vorverfahren wiederholt werden — neue Dokumente, neue Gebühren. Plant deshalb das Vorverfahren maximal 12 Wochen vor dem Trautermin.[3][9]
10. Komplette Checkliste: Ziviltrauung in der Schweiz
6–12 Monate vorher
Vorbereitung
- Wunschdatum und Wunschort der Trauung definieren (Trausaal, externes Lokal?).
- Zuständiges Zivilstandsamt klären — meist am Wohnort eines der Verlobten.
- Termin reservieren (BE und BS bis 12 Monate vorher; ZH ca. 3 Monate vorher).
- Bei ausländischen Verlobten: Beschaffung von Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung und Ehefähigkeitszeugnis im Heimatland starten.
- Klärung Apostille / Legalisation pro Dokument.
- Beeidigte Übersetzerin / Übersetzer beauftragen, sobald Originaldokumente vorliegen.
- Zwei volljährige, urteilsfähige Trauzeugen anfragen.
3 Monate vorher
Dokumente einreichen & persönliches Erscheinen
- Alle Dokumente final prüfen — keines älter als 6 Monate.
- Beide Verlobte erscheinen gemeinsam beim Zivilstandsamt.
- Identität wird geprüft, «Erklärung über die Voraussetzungen der Ehe» wird unterschrieben.
- Namenserklärung abgeben (gemeinsamer Familienname oder Beibehaltung beider Namen).
- Allfälligen Kostenvorschuss bezahlen (vor allem bei ausländischen Dokumenten).
- Schriftliche Bestätigung über Abschluss des Vorverfahrens vom Zivilstandsamt erhalten.
10 Tage – 3 Monate
Wartezeit nach Art. 100 ZGB
- Nach Abschluss des Vorverfahrens beginnt die Mindestfrist von 10 Tagen.
- Innerhalb der nächsten 3 Monate muss die Trauung stattfinden.
- Falls die Trauung in einem anderen Kanton / einer anderen Gemeinde stattfindet als das Vorverfahren: Ehefähigkeitserklärung wird vom Vorverfahrens-Amt an das Trauungs-Amt übermittelt.
1–2 Wochen vorher
Letzte Vorbereitungen
- Ablauf mit dem Zivilstandsbeamten am Vortag der Trauung kurz durchgehen (Begrüssung, Musikwünsche, Ansprache).
- Trauzeugen erinnern: gültige ID oder Pass mitbringen, pünktlich erscheinen.
- Allfällige Dolmetscher bestätigen.
- Ringe besorgen — sind keine Pflicht, gehören aber zur gewohnten Zeremonie.
- Ablauf für den Übergang von Ziviltrauung zu Apéro / Feier mit Fotograf und Gästen klären.
Trautag
Am Tag der Ziviltrauung
- Brautpaar und beide Trauzeugen erscheinen pünktlich beim Trauungslokal.
- Ausweise von Brautpaar und Trauzeugen werden geprüft.
- Zeremonie (15–30 Min): Begrüssung, Ansprache, Ja-Wort, Unterschriften, Übergabe des Familienausweises.
- Allenfalls erste Familien- und Gruppenfotos vor dem Trauungslokal.
- Übergang zum geplanten Apéro oder zur kirchlichen / freien Trauung — falls vorgesehen.
Nach der Trauung
Nachbearbeitung
- Familienausweis sicher aufbewahren — wird für Behördengänge benötigt.
- Namensänderung (falls gewünscht) bei Pass / ID, Krankenkasse, Bank, Arbeitgeber, AHV, Versicherungen, ÖV-Abos, Social-Media-Konten nachziehen.
- Bei binationalen Paaren: erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners frühestens nach 3 Jahren Ehe + 5 Jahren Aufenthalt prüfen.
- Ehevertrag prüfen, falls eine andere Güterregelung als die gesetzliche Errungenschaftsbeteiligung gewünscht ist (notariell beglaubigen lassen).
- Internationale Anerkennung: bei binationalen Paaren prüfen, ob die Schweizer Eheschliessung im Heimatland des ausländischen Partners registriert werden muss.
Zusammenfassung in einem Satz: Das Schweizer Ehevorbereitungsverfahren ist gut strukturiert, aber dokumentenintensiv — wer es 4–6 Monate vor dem Wunschdatum startet (bei binationalen Paaren eher 6–9 Monate), umgeht die meisten Stolpersteine und kann die Ziviltrauung entspannt geniessen.
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